Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Stellung und Abholung von Containern und Mulden

§ 1 Vertragsabschluss

Für den Vertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und von Robert Doormann e.K. bestätigt wurden.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages können folgende Leistungen von Robert Doormann e.K. sein:

Die Bereitstellung und Vermietung von zur Aufnahme der deklarierten Stoffe geeigneten Sammelbehältern (nachstehend Container/Mulden genannt) für die vereinbarte Mietdauer.

Die Entleerung, der Austausch bzw. die Abfuhr der gefüllten Container und der Transport zu einer zugelassenen Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage.

Die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung der deklarierten Stoffe im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen sowie der technischen Möglichkeiten.

Die Durchführung des Entsorgungsnachweisverfahrens.

Die Durchführung des Begleitschein- bzw. Übernahmescheinverfahrens Werden nur einzelne der o.g. Dienstleistungen gemäß Angebot durchgeführt, gelten nur die
dementsprechenden Bestimmungen.

Robert Doormann e.K. übernimmt mit sofortiger Wirkung die Abfuhr der im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfälle und Nebenleistungen nach Maßgabe dieses Vertrages. Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallstoffe die vereinbart wurden.

Robert Doormann e.K. ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen Dritten zu übertragen. Der Anspruch des Auftraggebers ist nicht übertragbar.

§ 3 Aufstellung der Container

Robert Doormann e.K. stellt dem Auftraggeber zur Aufnahme der deklarierten Stoffe geeignete Container/Mulden zu den im Angebot vereinbarten Konditionen zur Verfügung. Diese Container/Mulden bleiben im Eigentum von Robert Doormann e.K. oder dem
beauftragten Dritten.

Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Container einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereitzustellen. Ihm obliegt es, die Container pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung der Container einer Sondernutzungserlaubnis (Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so beschafft dies der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich ist.

Der Auftraggeber haftet für Schäden an den Containern oder bei Verlust derselben.

Robert Doormann e.K. ist berechtigt, die Container jederzeit auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages unverzüglich abzuholen.

Für Schäden am Zufahrtsweg oder Aufstellplatz, haftet Robert Doormann e.K. nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 4 Beladung der Container

Die Beladung der Container obliegt dem Auftraggeber. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Schäden und Kosten, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 5 Deklaration der Abfälle und die abfallrechtliche Verantwortung

Die Container dürfen ausschließlich mit denjenigen Abfällen befüllt werden, die der Auftraggeber angegeben hat, bei Auftragsannahme.

Sonderabfälle dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Robert Doormann e.K. in die Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in den einschlägigen Gesetzen sowie in den dazu ergangenen Verordnungen aufgeführten Abfälle.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in die Container eingefüllten Abfällen nach dem geltenden EAK – Code zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist Robert Doormann e.K. berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von Robert Doormann e.K. zur Vertretung gegenüber Behörden und Firmen.

Soweit Robert Doormann e.K. den Auftraggeber bei der Erstellung von „Verantwortlichen Erklärungen“ berät, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung befreit.

Alle Anlieferungen werden an den Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen auf korrekte Deklaration überprüft. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die Robert Doormann e.K. infolge falscher Deklaration entstehen. Robert Doormann e.K. ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.

§ 6 Durchführung der Transporte

Die Behälter werden, wie umseitig vereinbart, entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren.

Die Transporte der deklarierten Stoffe werden von Robert Doormann e.K. unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu der vereinbarten oder zu einer von Robert Doormann e.K. bestimmten, zugelassenen Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage durchgeführt.

Der Auftraggeber garantiert die freie Zugänglichkeit zu den Behältern für Robert Doormann e.K. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container oder Wartezeiten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat. Leerfahrt werden mit 99,00 Euro, netto, berechnet.

Robert Doormann e.K. ist verpflichtet, die für die Transporte erforderlichen Beförderungsgenehmigungen einzuholen.

§ 7 Verwertung/Entsorgung

Die vom Auftraggeber übergebenen deklarierten Stoffe werden von Robert Doormann e.K. gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Möglichkeiten der Verwertung zugeführt und/oder einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur schadlosen Entsorgung übergeben.

Zur Bestimmung der Entsorgungsmöglichkeit erforderliche Analysen werden, sofern sie nicht vom Auftraggeber beigebracht werden können, nach Absprache mit Robert Doormann e.K. veranlasst und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Maßgebend für eventuelle Zuschläge zum Entsorgungspreis ist immer die Eingangsanalyse der Entsorgungsanlage.

Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen die Abfälle in das Eigentum von Robert Doormann e.K. über. Die durch Robert Doormann e.K. übernommenen Leistungspflichten entbindet den Auftraggeber nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Stoffe.

Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung von Sonderabfall und Reststoffen erfolgt über das vorgeschriebene Übernahmeschein- bzw. Begleitscheinverfahren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Auftraggeber.

§ 8 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Robert Doormann e.K. wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung, Entleerung, Austausch und Abholung der Container wie im Auftrag vereinbart durchführen. Unwesentliche Abweichungen vom schriftlichen Termin begründen keinerlei Ansprüche gegen Robert Doormann e.K.. Die Pflicht zur Vertragserfüllung ruht, wenn die aus Gründen, die Robert Doormann e. K. nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw.) nicht wie vorgesehen erfolgen kann.

Gleiches gilt, wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr oder nicht mehr im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen.

Bei einer Verzögerung über den üblichen Rahmen, die von Robert Doormann e.K. zu vertreten ist, hat der Auftraggeber das Recht, Robert Doormann e.K. eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

Mietdauer der Container

Vorgesehene(r) Standzeit/Tauschintervall der Container/Mulden sind 3 Wochen. Längere Standzeiten werden je nach Vereinbarung, oder mit 1,00 Euro pro Kalendertag berechnet. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. (Dauerstellung bei Gewerbekunden).

§ 9 Entgelte

Über die umseitig vereinbarten hinausgehenden Dienstleistungen (z.B. Analysen) und sonstige Kosten (Bereitstellung von Gebinden und Verpackungs-Materialien) wie auch etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird innerhalb der auf der Rechnung angegeben Zahlungsfrist beglichen. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der Auftragnehmerin ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen zum banküblichen Zinssatz zu.

Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Ändern sich die in der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Dieses Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart und zwar mit Wirkung ab der nächsten Rechnungsstellung, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist folgt.

Robert Doormann e.K. hat in ihrem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist Robert Doormann e.K. berechtigt den Vertrag binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens, zu kündigen.

Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrags stehen dem Auftraggeber nach erfolgten Kündigungen durch Robert Doormann e.K. nicht mehr zu.

Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist Robert Doormann e.K. berechtigt, bei Steigerung von Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die vereinbarten Preise lediglich die zum Vertragsabschluss gültigen Beseitigungspreise zur Grundlage haben.

§ 10 Haftung

Robert Doormann e.K. haftet nicht für Schäden, die infolge höherer Gewalt, einschließlich Streik und Aussperrung, entstehen. Die Haftung ist in den Fällen der Verpflichtung zum Schadensersatz der Höhe nach auf die vertraglich vereinbarte Vergütung beschränkt. Ausgenommen davon ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Robert Doormann e.K. oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

Robert Doormann e.K.haftet nicht für falsch deklarierte Stoffe, die sich in Containern oder Behältern befinden. Auch nicht für daraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter.

§ 11 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für den etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird durch diese Unwirksamkeit die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Unwirksame bzw. unvollständige Bestimmungen sind durch solche Bestimmungen zu ersetzen oder zu ergänzen, die durch Auslegung des im übrigen Vertragstext niedergelegten Parteiwillens dem wirtschaftlichen Ziel am ehesten entsprechen. Gleiches gilt im Fall einer Lücke. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Hannover.

Stand 06/2018

Robert Doormann e.K., Hannover

Kontaktieren Sie uns

Wir sind gerade beschäftigt, senden Sie uns gern eine E-Mail, wir kümmern uns drum.

Nicht lesbar? Text ändern. captcha txt